Notarhaftung – Notarhaftungsrecht
Das Berufsbild des Notars ist im Vergleich zu dem den Anwalts wesensmäßig grundverschieden. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes und übt seine gesamte Berufstätigkeit in öffentlicher Funktion aus. Dem Notar obliegt eine strenge Unparteilichkeit gegenüber allen Beteiligten. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt, der bei widerstreitenden Interessen diejenigen seiner Partei einseitig wahrzunehmen hat.
Die Haftung des Notars richtet sich nach § 19 Abs. 1 BNotO. Danach haftet der Notar allen Personen, denen gegenüber augrund seiner Tätigkeit eine Amtspflicht besteht. Die Verantwortlichkeit bezieht sich also nicht wie beim Rechtsanwalt allein auf den Mandanten, sondern über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligten hinaus auf einen weiteren Kreis Dritter, wenn deren Schutz durch ein Amtsgeschäft mitbezweckt ist.
Im Vergleich zu den Grundsätzen der Anwaltshaftung bestehen zugunsten des Notars Haftungserleichterungen:
1. Der Notar haftet bei fahrlässigem Handeln nur subsidiär. D.h., der Notar haftet nur dann, wenn der Geschädigte den Schaden nicht anderweitig ( z.B. bei einem beteiligten Rechtsanwalt ) ersetzt verlangen kann.
2. Eine Ersatzpflicht tritt auch dann nicht ein, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch „Gebrauch eines Rechtsmittels“ abzuwenden.
Letztlich muss die Pflichtverletzung des Notars, wie auch bei der Anwaltshaftung, für den eingetretenen Schaden ursächlich sein.